lorika
23.11.2010 19:01 · Príspevkov: 415
b. Anerkennung ausländischer Ausbildungen in Österreich
Die Regelungen der EU über die Niederlassungs- und Freizügigkeit sehen vor, dass die Mitgliedsstaaten für selbstständige Tätigkeiten diese Grundfreiheiten sicherstellen müssen. Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten müssen zu den gleichen Voraussetzungen zu einer gewerblichen Tätigkeit in Österreich Zugang haben, wie Österreicher.
Daher gibt es für den handwerklichen und gewerblichen Bereich zahlreiche EU-Anerkennungsrichtlinien.
Österreich hat mit der EU/EWR-Anerkennungsverordnung sichergestellt, dass EU-Staatsangehörige gegenüber den eigenen Staatsangehörigen gleich behandelt werden.
Nähere INFO`s zur Nutzung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlasungsfreiheit finden Sie in den nachfolgend verlinkten Merkblättern sowie den Unterlagen.
Gewerbeausübung durch Ausländer
Herüberarbeiten nach Österreich
Infosite des BMWA.
Zwischen Deutschland und Österreich gibt es ein bilaterales Abkommen über die Gleichhaltung von Meisterprüfungen.
Für die behördliche Erledigung ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig.
Derzeit gibt es über die Gleichhaltung von Lehrabschlussprüfungen folgende bilaterale Abkommen:
Österreich und Ungarn,
Österreich und Südtirol und
Österreich und Deutschland
Im Ausland absolvierte Berufsausbildungen können auf Antrag vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden.
Das Bundesminsiterium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) ist zuständig für die Nostrifikation (Anerkennung) von in einem anderen EU Mitgliedsstaat absolvierten Schulausbildungen und gibt dazu folgende Informationen:
"Die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse beruht auf einem Vergleich der abgelegten Prüfungen und des besuchten Unterrichts auf Basis der österreichischen Lehrpläne.
Grundvoraussetzung für die Nostrifizierung ist der Hauptwohnsitz in Österreich.
Falls einzelne Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffgebiete nicht ausreichend nachgewiesen erscheinen, so müssen entsprechende Zusatzprüfungen vorgeschrieben werden.
Einem Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse kann nur dann näher getreten werden, wenn es sich um Zeugnisse ausländischer Schulen handelt, deren Status dem einer österreichischen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule entspricht.
Falls die staatliche Anerkennung der betreffenden Schule im Ausland nicht einwandfrei aus dem Zeugnis ersichtlich ist, ist ein entsprechender Nachweis seitens der dortigen Schulbehörde zu erbringen.
Eine Nostrifikation ist nur bei Zeugnissen möglich, auf denen die benoteten Unterrichtsgegenstände aufscheinen. Schulbesuchsbestätigungen sind nicht nostrifizierbar."
Ansprechpartner im BMUKK zu der Nostrifikation
* von Schulabschlüssen für Lehrberufe, Berufsschulen (schulische Ausbildung),
* Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schulen,
* Kaufmännische Schulen,
* Humanberufliche Schulen (Mode, Wirtschaft, Tourismus, Sozialakademie, Höhere landwirtschaftliche Schulen),
* Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,
* Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und
* für Allgemein bildende höhere Schulen (AHS).