Janai
17.01.2010 22:57 · Príspevkov: 608
6.1. Sonderausgaben mit Höchstbetragsbegrenzung und
Einschleifregelung
Höchstbetragsbegrenzung:
Es steht pro Steuerpflichtigen ein Höchstbetrag von ..................................... € 2.920,00
zu, dieser wird erhöht um weitere .................................................................. € 2.920,00,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Erhöhung bei mindestens 3 Kindern um weitere ................................................ € 1.460,00.
Sonderausgaben vermindern nur bis zu diesen Höchstbeträgen zu einem Viertel die
Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung. Ausgaben über diese Höchstbeträge
sind überhaupt nicht absetzbar.
Zusätzlich zu dieser Höchstbetragsbegrenzung gibt es eine Einschleifregelung, die vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
€ 36.400,00, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel und der Pauschbetrag (max.
€ 60,00) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von € 50.900,00 kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Bei Ehegatten sollte jener die Sonderausgaben beantragen, bei dem sie sich günstiger
auswirken. Bessere Auswirkung haben die Sonderausgaben bei jenem Ehegatten, der die
höheren Einkünfte hat, allerdings wegen des einschleifenden Wegfalls nicht mehr als
€ 36.400,