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09.10.2008 01:04 · Príspevkov: 24122
Viele „Neue Selbständige“ sind in Wahrheit „Neue Unselbständige“
Der Druck in der Arbeitswelt wächst. Unternehmen agieren unter starker
Konkurrenz auf internationalisierten Märkten und steigenden Gewinnerwar-
tungen ihrer Eigentümer, und suchen permanent nach Wegen zur Senkung
der Arbeitskosten. Einer dieser Wege ist für die Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer besonders unangenehm: Die Arbeitsbeziehung wird rechtlich
nicht in Form eines „klassischen“ Arbeitsvertrages begründet, sondern als
Beziehung zwischen zwei selbständigen Unternehmen – dem auftragsertei-
lenden Unternehmen einerseits und dem Ein-Mann- bzw Ein-Frau-
Unternehmen, das die Arbeit verrichtet, andererseits. Diese Verträge mit an-
geblich unternehmerisch selbständig tätigen Personen heißen dann Werkver-
trag oder freier Dienstvertrag. Die Folgen dieser kleinen Namensänderung für
die Beschäftigten sind fatal: Praktisch das gesamte Arbeitsrecht als das
Rechtsgebiet, das den wirtschaftlich und verhandlungstechnisch unterlege-
nen Arbeitnehmer vor Ausbeutung schützen und ihm Mindeststandards ga-
rantieren soll, fällt flach. Ebenso wichtige Teile des Sozialrechts. Das bedeu-
tet konkret unter anderem:
+ Kein Mindestlohnanspruch, da die Gewerkschaften für „Selbständige“ kei-
nen Kollektivvertragslohn aushandeln können – gleiches gilt natürlich für
alle anderen in Kollektivverträgen geregelten Ansprüche (13. und 14. Monats-
lohn usw).
+ Keine bezahlten Freistellungszeiten – das heißt, bei jeder Erkrankung, in
jedem Urlaub (wenn der Arbeitgeber überhaupt bereit ist, einen solchen zu
gewähren) steht der Beschäftigte ohne Einkommen da. Viele dieser atypisch
Beschäftigten empfinden vor allem das unabgesicherte Krankheitsrisiko als
existenzielle Bedrohung – es gibt weder eine Entgeltfortzahlung durch den
Arbeitgeber noch Krankengeld aus der Krankenversicherung.
+ Kein Schutz vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – auch nicht
für Schwangere, Eltern in Karenz und Menschen mit Behinderung so wie im
normalen Arbeitsrecht, Abfertigung weder alt noch neu.
+ Kein Arbeitslosengeld nach Beendigung der Beschäftigung - mit einem
Werkvertrag oder freien Dienstvertrag ist man nicht arbeitslosenversichert.
Es informieren Sie:
Richard Leutner, Leitender Sekretär im ÖGB
Christoph Klein, Leiter des Sozialbereichs, AK Wien